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   BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14   

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BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 (https://dejure.org/2014,44554)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 (https://dejure.org/2014,44554)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 (https://dejure.org/2014,44554)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konkurrentenstreitigkeiten - und die Beschwerdefrist der Wehrbeschwerdeordnung

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14
    Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 S. 18 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 36).

    Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, jeweils Rn. 55 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 42; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3).

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 36.09

    Bestandskraft; Dienstliche Beurteilung; Konkurrentenstreitigkeit

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14
    Zur Dokumentation verpflichtet ist primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 29 f. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 27 ).

    Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 Rn. 23 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - BA Rn. 38).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 39.07

    Konkurrentenstreitigkeit; Leistungsprinzip; Eignungs- und Leistungsvergleich,

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14
    Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, jeweils Rn. 42).

    Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, jeweils Rn. 55 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 42; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - Rn. 22 = NVwZ-RR 2012, 32).

    Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 S. 18 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 36).

  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14
    Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

    Als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, bedurfte die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu z.B. Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 43.12 - a.a.O. Rn. 35 m.w.N.) nicht einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO).

  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14
    Bei Konkurrentenstreitigkeiten - wie hier - bedeutet dies, dass der Soldat von der endgültig getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten des Konkurrenten oder davon Kenntnis erhält, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 5 Rn. 21 und vom 12. August 2014 - BVerwG 1 WB 51.13 - Rn. 17).

    Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. März 2011 - BVerwG 1 WB 57.10 - Rn. 13, vom 12. Juli 2013 - BVerwG 1 WDS-VR 12.13 - Rn. 26 und vom 12. August 2014 - BVerwG 1 WB 51.13 - Rn. 21).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14
    Dabei kann - gleichsam in einem dritten Prüfungsschritt des Bewerbervergleichs - der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite, der fachlichen Spezialisierung oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beigemessen werden (vgl. Beschluss vom 27. November 2014 - BVerwG 1 WB 13.14 - BA Rn. 32; vgl. für das Beamten- und Richterrecht Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 = NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169).
  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14
    Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, jeweils Rn. 55 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 42; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14
    Zur Dokumentation verpflichtet ist primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 29 f. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 27 ).
  • BVerwG, 09.02.2011 - 1 WB 59.10

    Notwendige Beiladung; Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens; effektiver

  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 6.07

    Auswahlentscheidung; Beurteilungen; Laufbahnbeurteilung; Sonderbeurteilung.

  • BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 40.99

    Anfechtung einer Versetzungsverfügung durch einen als Rechtsextremist

  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 60.10

    Soldatenbeteiligung; Personalrat; Gruppe der Soldaten; Gruppenangelegenheit;

  • BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 38.08

    Beschwerde; Beschwerdeanlass; Beschwerdefrist; unabwendbarer Zufall; Krankheit.

  • BVerwG, 26.11.1986 - 1 WB 117.86

    Wehrrecht - Ablösung eines Soldaten - Mangelnde Eignung oder Leistung -

  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 53.13

    Sonderurlaub unter Belassung der Geldbezüge und Sachbezüge bei bestandskräftigem

  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 13.14

    Antrag eines Stabsfeldwebels um Besetzung auf einen bestimmten Dienstposten

  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 59.10

    Auswahlentscheidung; Eignungs- und Leistungsvergleich; Aktualität von

  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 5.12

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend eines Konkurrentenstreites um die

  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 26.10
  • BVerwG, 01.03.2011 - 1 WB 57.10

    Kostentragungspflicht in einem Wehrbeschwerdeverfahren nach übereinstimmender

  • BVerwG, 06.10.2015 - 1 WDS-VR 1.15

    Auswahlentscheidung; Beschwerdefrist; Konkurrentenstreit; Neubescheidung

    Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - Rn. 31 m.w.N.).

    Im Übrigen vollzieht sich diese Abwägung im Kernbereich des dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement zustehenden Beurteilungsspielraums, der einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist (zu Inhalt und Grenzen der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Auswahlentscheidungen für militärische Dienstposten z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - Rn. 46 m.w.N.).

  • BVerwG, 05.02.2015 - 1 WB 38.14

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Zuordnung zum Zukunftspersonal der

    Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2011 - 1 WB 57.10 - Rn. 13 und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - Rn. 31 m.w.N.).

    Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2009, - 1 WB 38.08 - Rn. 31 m.w.N. und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - Rn. 33).

    Aus dem insoweit auszulegenden Schreiben muss aber eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung oder Maßnahme angestrebt wird (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - Rn. 35 m.w.N.) und worin der betroffene Soldat die Verletzung seiner individuellen Rechte sieht.

  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 33.15

    Einsatz-Weiterverwendungsgesetz; Dienstliche Verwendung; Rechtsweg; Schutzzeit;

    Das ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - juris Rn. 30 m.w.N. und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - juris Rn. 38).
  • BVerwG, 04.05.2017 - 1 WB 5.16

    Anspruch auf Einsicht in die Sachakte; Auskunftsanspruch; Benachteiligungsverbot;

    Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 3.16

    Konkurrentenstreit; Feststellungsinteresse; Beginn der Beschwerdefrist

    Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - Rn. 31 m.w.N.).
  • SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 35/15

    Bedarfsdeckung und Art der Leistungsgewährung nach dem

    Die Auslegung des Bewilligungsbescheides vom 11. März 2015 ergibt deshalb, dass dieser im Hinblick auf Leistungen für Kleidung und Schuhe keine neue Sachentscheidung getroffen hat, sondern lediglich einen informatorischen Hinweis (ggf. in Form einer wiederholenden Verfügung) enthält; dass der - inzwischen bestandskräftige - Bescheid vom 20. November 2014 mangels Rechtsbehelfsbelehrung zu dieser Zeit noch anfechtbar war, ist ohne Belang (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21/14, 1 WB 30/14, Rz. 38).
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